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VR2 2025 52

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-04-20 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Die Gemeindeversammlung B._____ bewilligte am 19. Juni 2024 einen Kredit von CHF 1'440'000.00 für die Sanierung der C._____. Am 5. August 2024 beschloss der Gemeindevorstand, die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens bekannt zu geben, was in der Folge amtlich publiziert und den betroffenen Grundeigentümern mitgeteilt wurde. Dagegen erhob u.a. A._____ Einsprache. Am 10. Dezember 2024 beschloss die Perimeterkommission B._____ das Beitragsverfahren. Dagegen erhoben mehrere Beschwerdeführer, darunter A._____, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren VR2 25 2-6). Nachdem der Gemeindevorstand B._____ am 12. März 2025 sämtliche Entscheide der Perimeterkommission zurückgenommen hatte, schrieb das Obergericht die Beschwerden mit Verfügung vom 17. März 2025 als gegenstandslos geworden ab. Am 14. April 2025 beschloss der Gemeindevorstand, die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens (erneut) bekannt zu geben. Der Beschluss wurde öffentlich aufgelegt und den direkt betroffenen Grundeigentümern individuell mitgeteilt. Dagegen gingen 14 Einsprachen ein, darunter diejenige von A._____ vom 14. Mai 2025. Mit Entscheid vom 11. August 2025, mitgeteilt am

14. August 2025, beschloss der Gemeindevorstand (im Ausstand von D._____ und E._____), die Einsprachen abzuweisen und für die Sanierung der C._____ (von der Abzweigung F._____ bis Höhe Pumptrack; ohne Leitungserneuerung) das Beitragsverfahren über das Beizugsgebiet gemäss Planskizze 1 einzuleiten. Zugleich legte er die öffentliche Interessenz mit 70 % und die private Interessenz mit 30 % fest. B. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 10. September 2025 verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Beschluss betreffend Einleitung des Beitragsverfahrens sei aufzuheben. Eventualiter sei das Beizugsgebiet um zahlreiche Grundstücke zu erweitern. Er stellte die Beweisanträge auf Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz, insbesondere aller Beschlüsse der Gemeinde B._____ in Sachen Sanierung C._____ im Nachgang zur Verfügung des Obergerichts VR2 25 2-6, sowie auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. C. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2025 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Zugleich reichte sie die vorinstanzlichen Akten ein. D. Mit Replik vom 1. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellte er den Prozessantrag, vor weiteren

3 / 17 Beweisabnahmen und der materiellen Behandlung der Beschwerde einen selbständigen Zwischenentscheid über die gerügte Verletzung von Ausstandsvorschriften zu erlassen. E. Mit Duplik vom 6. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte sinngemäss die Abweisung des gestellten Prozessantrags. F. Mit «Kurzreplik» vom 16. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2026. Auf die Vorbringen und Argumente der Parteien wird in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 4 / 17 grossen Aufwand erfordert, der eingespart werden könnte, wenn das Bundesgericht die Ausstandsfrage anders beurteilt als das kantonale Gericht, oder umgekehrt, wenn das kantonale Gericht eine Verletzung der Ausstandspflicht bejaht, aber eine der Parteien ein Interesse hat, dass die Sache nicht an die untere Instanz zurückgewiesen wird. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Ein selbständig eröffneter Entscheid über die Ausstandspflicht drängt sich daher nicht auf. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein. Der massgebliche Sachverhalt ist jedoch weitestgehend unbestritten und aufgrund der Akten, insbesondere der Pläne und der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, hinreichend klar. Umstritten sind auch in Bezug auf das Eventualbegehren hauptsächlich Rechtsfragen. Ein Augenschein ist daher entbehrlich und der entsprechende Antrag wird abgelehnt. 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Ausstandsvorschriften, indem der Gemeindepräsident, D._____, zwar beim angefochtenen Entscheid, aber nicht bei dessen Vorbereitung, in den Ausstand getreten sei. 2.1. Der Gemeindepräsident, D._____, ist unbestritten Eigentümer des Baurechtsgrundstücks Nr. Z2._____ auf Grundstück Nr. Z3._____ in B._____. Das Grundstück liegt an der G._____, welche von der zu sanierenden C._____ abzweigt. Gemäss dem umstrittenen Perimeterplan gehört das Grundstück wie die ganze G._____ nicht zum Beitragsperimeter, während es gemäss dem bereits in der Einsprache vom 14. Mai 2025 (act. B.4) gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers in den Perimeter einbezogen werden sollte. Unbestritten ist der Gemeindepräsident beim Beschluss vom 11. August 2025 in den Ausstand getreten. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, er hätte gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG bereits bei der Vorbereitung des Entscheids in den Ausstand treten müssen, was er nicht getan habe: Er habe das Schreiben vom 15. April 2025 unterschrieben, mit welchem den betroffenen Grundeigentümern die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens samt beabsichtigter Abgrenzung des Beitragsgebiets mitgeteilt worden sei (act. B.3). Sodann habe der Gemeindeschreiber gemäss Schreiben vom

16. Mai 2025 (act. B.5) ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, seine Einsprache vom 14. Mai 2025 werde an den Gemeindepräsidenten «zur Bearbeitung weitergeleitet». 2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Entscheid vom 14. April 2025 könne nicht als vorbereitende Tätigkeit im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG gelten. Dabei sei das Beizugsgebiet lediglich vorläufig festgelegt und den Betroffenen Gelegenheit

E. 4.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid umfasst das Sanierungsprojekt C._____ drei Bauphasen, von denen die erste von Oktober bis Dezember 2024, die zweite von Januar bis April 2025 und die dritte von März bis Mai 2025 dauern soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 12 Abs. 1 Perimetergesetz oder eventualiter gemäss Art. 22 Abs. 1 KRVO müsse das Beitragsverfahren vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Mit der erst am 15. April 2025 mitgeteilten Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens sei dieses verspätet. Die früheren Mitteilungen im Jahre 2024 seien unmassgeblich, da diese später zurückgenommen worden seien.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, massgebend sei die erste Mitteilung der Absicht. Diese sei im August 2024 und somit rechtzeitig erfolgt.

E. 4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Perimetergesetz beruft, ist die Rüge von vornherein unbegründet, da dieses Gesetz hier nicht anwendbar ist (vgl. Erwägung 3.2 hiervor).

E. 4.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 KRVO ist das Beitragsverfahren in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. In begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 KRVO verlangt nicht einen ergangenen Einleitungsbeschluss, geschweige denn dessen Rechtskraft. Massgebend ist die Mitteilung der ersten Absicht, worauf dann diese Absicht gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 KRVO zu publizieren und den Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 11 vom

30. August 2022 E. 4.2).

E. 4.5 Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde bereits im August 2024 die Absicht bekannt gegeben und publiziert, das Beitragsverfahren einzuleiten, worauf der

E. 4.6 Daraus folgt, dass die Rüge der verspäteten Einleitung des Verfahrens unbegründet ist. 5. Der Hauptantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist demnach unbegründet. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer verschiedene Erweiterungen des Beitragsperimeters.

E. 5 / 17 gegeben worden, Einsprachen zu erheben. Für den Ausgang des Verfahrens seien die Behandlung der Einsprachen und die Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses massgeblich, aber nicht die erste Absichtserklärung, dies umso mehr, als der Vorschlag für den Beitragsperimeter vom Präsidenten der Perimeterkommission gestammt habe, und nicht vom Gemeindepräsidenten. Sodann seien zwar die eingegangenen Einsprachen direkt nach Eingang an den Gemeindepräsidenten weitergeleitet worden; dieser sei jedoch in den Ausstand getreten, sobald die Gemeinde Kenntnis von den konkreten Anträgen gehabt habe, und habe keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprachen und die konkrete Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses gehabt. 2.3. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindevorstandssitzung vom 17. März 2025 (act. C.13) an der Vorbereitung des Geschäfts mitgewirkt habe, indem er dort den Antrag gestellt habe, der bisherigen Perimeterkommission den Auftrag zu entziehen, wodurch er entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Entscheidorgans genommen habe. Sodann habe gemäss Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 14. April 2025 (act. C.14) der Gemeindepräsident ein Gespräch mit dem neuen Präsidenten der Perimeterkommission geführt. 2.4. Die Beschwerdegegnerin macht in der Duplik geltend, die am 15. April 2025 erfolgte Absichtserklärung, ein Einleitungsverfahren eröffnen zu wollen, sei noch kein Beschluss und keine Verfügung. Es liege daher kein Verstoss gegen Ausstandsbestimmungen vor. 2.5. Gemäss Art. 33 Abs. 1 GG (BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 GG). Gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG haben Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand zu treten u.a. in Verfahren, in denen sie selbst am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben (lit. a) oder wenn sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f). Das VRG gilt grundsätzlich nicht für Gemeindebehörden (Art. 1 Abs. 1 VRG e contrario), sondern nur aufgrund des Verweises in Art. 33 Abs. 3 GG im Bereich der Rechtspflege. Als Rechtspflege gelten u.a. die Behandlung von Baueinsprachen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 30 vom 28. August 2025 E. 1.7.1; Urteil des

E. 5.1 Die C._____ zweigt von der H._____, welche ihrerseits von der Kantonsstrasse abzweigt, in östlicher Richtung ab. Ca. 80 Meter nach dieser Abzweigung wird sie von der ca. in Nord-/Süd-Richtung verlaufenden F._____ gekreuzt. Südöstlich der Kreuzung C._____/F._____ befindet sich ein grösseres unüberbautes Grundstück (Parzelle Nr. Z4._____), südlich davon ein Wohnquartier, das über die F._____ und den von diesem abzweigenden I._____ erschlossen wird. Ca. 60 Meter östlich der Kreuzung C._____/F._____ zweigt die G._____ in zunächst östlicher, dann ca. nördlicher Richtung von der C._____ ab. Nach ca. 400 Metern mündet sie in die J._____. Kurz nach der Abzweigung zweigt von der G._____ nach Osten die Strasse «K._____» ab, welche einige Wohnhäuser erschliesst. Die

E. 5.2 Der Beitragsperimeter umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. I.2) die Strassenparzelle Nr. Z6._____ (wobei eine Strecke im Bereich der Abzweigung C._____/G._____ nicht dazu gehört, angefochtener Entscheid Skizze S. 3), das Wohnquartier südlich der C._____ sowie die weiter östlich gelegenen Grundstücke, nicht aber namentlich die G._____ samt der davon abzweigenden Strasse «K._____» sowie die an die F._____ angrenzenden Parzellen südlich der C._____. Der Beschwerdeführer beantragt, das Beizugsgebiet sei zusätzlich um zahlreiche Parzellen zu erweitern, die ebenfalls über die zu sanierende C._____ erschlossen würden.

E. 5.3 Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist (Art. 63 Abs. 2 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Für die Festlegung des Beitragsgebietes kommt es nicht darauf an, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 20 29 vom 28. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59 und 1984 Nr. 63 sowie A 07

E. 5.4 hiervor). Es besteht auch ein rechtserheblicher Unterschied zu den östlich davon gelegenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. Z15._____ und Z16._____. Diese werden offensichtlich nicht über die Strasse «K._____» erschlossen, sondern können mit Fahrzeugen nur über die C._____ erreicht werden.

E. 5.5 Parzellen Nr. Z7._____, Z8._____, Z9._____, Z5._____: Die drei erstgenannten Parzellen grenzen zwar an die C._____ an, liegen aber westlich des sanierten Teils. Die Zufahrt erfolgt von der H._____ her, ohne dass der sanierte Teil der C._____ benützt werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen sollten. Die Parzelle Nr. Z5._____ grenzt zwar offenbar an den sanierten Teil an (vgl. auch Beschwerde Foto nach Rz. 31). Dies ist jedoch ein derart kurzes Stück, dass der wirtschaftliche Nutzen der Sanierung vernachlässigbar erscheint. Von einer relevanten Verbesserung der Zufahrt kann nicht gesprochen werden.

E. 5.6 Parzellen Nr. Z10._____, Z11._____, Z12._____, Z13._____, Z14._____:

E. 5.6.1 Diese Parzellen liegen zwischen der C._____ und der Strasse «K._____», von welcher her die Zufahrt zu diesen Grundstücken erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat sie nicht in das Beizugsgebiet aufgenommen mit der Argumentation, sie verfügten nicht über eine Erschliessung über das beitragspflichtige Werk. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an, nur auf die gegenwärtige faktische Nutzung abzustellen. Zudem hätten die Eigentümer dieser Grundstücke zur Erstellung ihrer Gebäude die C._____ in Anspruch genommen und damit wesentlich zu deren Erneuerungsbedürftigkeit beigetragen. Ferner verfügten die Grundstücke jedenfalls über einen Fusszugang zur C._____. Schliesslich seien auch die östlich angrenzenden Grundstücke Nr. Z15._____ und Z16._____ in das Beizugsgebiet einbezogen worden, mit der Begründung, sie verfügten über eine direkte Zufahrt ab der C._____. Diese Argumentation müsse auch für die hier streitigen Parzellen gelten.

E. 5.6.2 Wie die Beschwerdegegnerin mit Recht vorbringt, ist nur die aktuelle oder künftige Nutzung massgebend, nicht eine frühere. Der Umstand, dass in der Vergangenheit zwecks Errichtung der Bauten allenfalls von der C._____ her auf die Parzellen gefahren wurde, ist nicht ausschlaggebend. Aktuell trifft zu, dass die Zufahrt zu den Parzellen von Norden her erfolgt. Für den Einbezug in das Beitragsgebiet ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 3 KRG und der Rechtsprechung allerdings nicht nur die aktuelle, sondern auch eine künftig mögliche bessere Erschliessung massgebend, so z.B. wenn eine bisher unüberbaute Parzelle (oder ein Teil davon) durch das Werk eine bessere Erschliessung erfährt. Der Einbezug in den Perimeter kann dann auch erfolgen, wenn der Eigentümer dieses Grundstück noch gar nicht überbauen will (vgl. etwa

E. 5.7 Sämtliche Grundstücke entlang der G._____ zwischen C._____ und J._____, inkl. Parzellen Nr. Z17._____, Z18._____, Z19._____ und Z20._____ (zu den Grundstücken entlang der G._____ gehört auch die Liegenschaft des Gemeindepräsidenten, vgl. Erwägung 2.6 hiervor):

E. 5.7.1 Im angefochtenen Entscheid wird dazu erwogen (Ziff. I.10), es treffe zwar zu, dass Bereiche der C._____ auch von den Anstössern der F._____ und der G._____ genutzt würden. Aufgrund der geringen Anstosslänge, der zu gewährenden Abzüge und der grossen Zahl der einzubeziehenden Grundeigentümer wäre mit der beantragten Erweiterung des Beizugsgebiets nur ein verhältnismässig geringer Beitrag zu erwarten, der in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand stünde. Der Gemeindevorstand habe daher beschlossen, auf die beantragte Erweiterung zu verzichten und stattdessen die öffentliche Interessenz zu erhöhen. Diese wäre an sich auf 40-50 % festzusetzen, da die C._____ als eine Groberschliessung tiefer, allenfalls mittlerer Kategorie zu bezeichnen sei. Stattdessen werde die öffentliche Interessenz auf 70 % festgelegt. Durch diese grosszügige Erhöhung der öffentlichen Interessenz reduzierten sich die von den betroffenen Grundeigentümern zu tragenden Kosten mindestens in einem ähnlichen Ausmass wie durch die geforderte Erweiterung des Beizugsperimeters.

E. 5.7.2 Der Beschwerdeführer rügt, einzig massgebliches Kriterium für den Einbezug eines Grundstücks sei der wirtschaftliche Sondervorteil, den das Gebiet erfahre oder erfahren könne. Die geringe Anstosslänge, die Erhöhung der öffentlichen Interessenz, der geringe zu erwartende Beitrag oder Aspekte des

E. 5.7.3 Nach der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn Parzellen, bei denen der wirtschaftliche Sondervorteil verhältnismässig gering ist, nicht in das Beitragsgebiet einbezogen werden und dafür die öffentliche Interessenz erhöht wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 5 vom 7. Juni 2022 E. 3.3). In diesem Urteil ging es zwar um Parzellen, die der Gemeinde selber gehörten. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch gelten soll in Bezug auf Parzellen, welche Dritten gehören. Die Grundeigentümer, welche den Einbezug weiterer Parzellen beantragen, haben daran ein schutzwürdiges Interesse, weil sich dadurch der von ihnen zu bezahlende Kostenanteil reduziert. Derselbe Effekt resultiert für sie aber auch, wenn die Gemeinde die öffentliche Interessenz erhöht. Das bloss abstrakte Rechtsgleichheitsinteresse, dass dritte Grundeigentümer ebenfalls an das Werk bezahlen müssen, begründet demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse, zumindest solange nicht, als der Kostenanteil dieser Dritten sehr gering wäre.

E. 5.7.4 Die Gemeindeversammlung bewilligte für das Sanierungsprojekt einen Bruttokredit von CHF 1'440'000.00. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom

E. 5.7.5 Das Gesagte gilt ebenso für die Grundstücke an der Strasse «K._____», welche von der G._____ abzweigt (vgl. Erwägung 5.6.2 hiervor).

E. 5.8 Grundstücke zwischen C._____, Beizugsgebiet, M._____ und F._____:

E. 5.8.1 Dieser Teil besteht aus der grösseren unüberbauten Parzelle Nr. Z4._____ südöstlich der Kreuzung C._____/F._____, die gemäss Zonenplan Landwirtschaftszone ist, und einem südlich daran anschliessenden Wohnquartier. Dieses wird ab der Kreuzung C._____/F._____ über die F._____ und den I._____ erschlossen. Im angefochtenen Entscheid wird der Einbezug dieser Grundstücke mit der gleichen Argumentation wie bei den Grundstücken an der G._____ (vgl. Erwägung 5.7.1 hiervor) verneint, während der Beschwerdeführer ebenfalls mit der gleichen Argumentation (vgl. Erwägung 5.7.2 hiervor) den Einbezug beantragt. In der Vernehmlassung bezweifelt die Beschwerdegegnerin, ob den Eigentümern dieser Grundstücke überhaupt ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht.

16 / 17

E. 5.8.2 Die Zufahrt zum Wohnquartier im südlichen Teil benützt die C._____ einzig im Bereich der Kreuzung C._____/F._____, also auf einer noch wesentlich kürzeren Distanz als die Zufahrt zur G._____. Das zu den Grundstücken an der G._____ Gesagte (vgl. Erwägung 5.7.4 hiervor) gilt daher umso mehr für diese Grundstücke: Angesichts der geringen Anstosslänge wäre der Kostenanteil dieser Grundstücke noch geringer.

E. 5.8.3 Das Gesagte gilt auch für das Landwirtschaftsgrundstück Nr. Z4._____. Wie aus dem Perimeterplan hervorgeht, grenzt es nicht direkt an die C._____, sondern wird von dieser durch einen schmalen Streifen der Parzelle Nr. Z6._____ abgetrennt. Der Zugang zum Grundstück kann also nur von Westen, von der F._____ her, erfolgen. Die C._____ wird also ebenfalls nur im Bereich der Kreuzung C._____/F._____ benützt.

E. 5.9 Insgesamt lässt sich bei allen streitigen Parzellen der Nichteinbezug in das Perimetergebiet mit sachlichen Gründen rechtfertigen, so dass auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

17 / 17 Es wird erkannt:

E. 6 / 17 Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1.2 m.H. [dazu Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom

4. April 2022]), grundsätzlich aber nicht Entscheide und Verfügungen in Bausachen nach Art. 85 Abs. 2 KRG (BR 801.100) (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 56 vom 2. April 2025 E. 2.3). Umso weniger ist die Absichtserklärung vom

14. April 2025 betreffend Einleitung eines Beitragsverfahrens ein Akt der Rechtspflege. Es handelt sich um eine politische Absichtserklärung, die erst mit der Erhebung von Einsprachen zu einem Rechtspflegeverfahren wird. Vorher richtet sich die Ausstandspflicht nicht nach Art. 6a VRG, sondern nach Art. 33 Abs. 1 GG. 2.6. Ein Gemeindepräsident ist als Einwohner der von ihm präsidierten Gemeinde zwangsläufig von zahlreichen Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeindevorstands aktuell oder potentiell betroffen. Das alles kann noch keine Ausstandspflicht begründen, würde doch dasselbe auch gelten für alle anderen Vorstandsmitglieder, so dass die Gemeindeexekutive nicht handlungsfähig wäre. Vorliegend zweigt die G._____, an welcher das Grundstück des Gemeindepräsidenten liegt, zwar von der C._____ ab. Dieses Grundstück ist aber nur eine von zahlreichen Liegenschaften, die an die G._____ angrenzen. Zudem liegt es relativ weit nördlich, also weit von der C._____ entfernt. Bereits im ersten Auflageentwurf vom 5. August 2024 für das Perimetergebiet (act. C.6) war nicht vorgesehen gewesen, die G._____ in das Perimetergebiet einzubeziehen. An der Gemeindevorstandssitzung vom

14. April 2025 (act. C.14) wurde das Perimetergebiet geringfügig geändert, aber die G._____ weiterhin nicht einbezogen und ein Einbezug offensichtlich auch gar nicht zur Diskussion gestellt. Von diesem Nichteinbezug war der Gemeindepräsident nicht anders betroffen als alle die vielen anderen Anstösser der G._____. Es bestand somit für ihn kein Anlass, in den Ausstand zu treten, insbesondere auch nicht im Zeitpunkt, in dem das Schreiben vom 15. April 2025 verfasst und vom Gemeindepräsidenten unterschrieben wurde, und erst recht nicht bei den vorangegangenen Handlungen (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde erst mit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 der (Eventual-)Antrag gestellt, die G._____ einzubeziehen. Erst damit wurde der Gemeindepräsident konkret vom Ausgang des Verfahrens betroffen, so dass er in den Ausstand zu treten hatte. Es gibt keine Anzeichen, dass er nach diesem Zeitpunkt seine Ausstandspflicht verletzt hätte. Daran ändert nichts, dass gemäss Schreiben des Gemeindeschreibers vom 16. Mai 2025 die Einsprache dem Gemeindepräsidenten «zur Bearbeitung weitergeleitet» wurde. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine routinemässige Eingangsbestätigung unmittelbar nach Eingang der Einsprache, die nicht darauf

E. 7 / 17 schliessen lässt, dass der Gemeindepräsident dann effektiv in die Bearbeitung der Einsprache involviert war. 2.7. Die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht ist daher unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Verfahren gemäss KRG/KRVO (BR 801.110) durchgeführt anstatt dasjenige nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden (BR 803.200). 3.1. Das Perimetergesetz ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 anwendbar auf Perimeterverfahren, bei welchen der Kanton oder ein Gemeindeverband Träger des öffentlichen Werkes ist. Nach Art. 1 Abs. 2 gilt es auch für Gemeinden, soweit diese keine eigenen Bestimmungen erlassen haben. Nach Art. 1 Abs. 4 gelten aber für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts durchgeführt werden, ausschliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. Nach Art. 58 ff. KRG planen und erstellen die Gemeinden die Erschliessung ihres Gebiets. Insbesondere ist gemäss Art. 60 Abs. 1 KRG die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) Aufgabe der Gemeinden beziehungsweise der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften. Die Finanzierung für diese Erschliessung ist geregelt in den Art. 62 ff. KRG. Namentlich werden Beiträge erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Beitragsverfahren ist in den Art. 22 ff. KRVO ausführlich geregelt. Diese Bestimmungen enthalten somit eine grundsätzlich ausschliessliche kantonalrechtliche (vgl. Art. 5 Abs. 1 KRG) Regelung für die Finanzierung der Erschliessungsanlagen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 1008 vom 13. Juni 2025 E. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 24 vom 6. September 2024, beide ebenfalls das hier streitige Beitragsverfahren in B._____ betreffend). 3.2. Die C._____ erschliesst auf dem zu sanierenden Teilstück von der H._____ her insbesondere die an der C._____ gelegenen Baulandparzellen sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pumptrack. Es handelt sich um eine Erschliessungsstrasse, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Er ist jedoch der Meinung, die Regelungsordnung gemäss KRG erfasse nur die primäre Ersterschliessung, nicht aber die hier zur Diskussion stehende Sanierung (Replik Rz. 9). Diese Auffassung widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 60 Abs. 1 KRG, wonach zur Erschliessung auch der Unterhalt und die Erneuerung gehören, sowie

E. 8 / 17 von Art. 63 Abs. 1 KRG, wonach Beiträge auch erhoben werden zur Deckung der Kosten für die Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Diese Bestimmungen des KRG gehen somit aufgrund des ebenso klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 4 Perimetergesetz diesem Gesetz vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 35 vom 9. März 2010 E. 1). Die Gemeinde hat mit Recht die Regelung des KRG bzw. der KRVO angewendet (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 07 49 vom

22. Januar 2008 E. 2a, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_434/2008 vom

3. März 2008). 4. Der Beschwerdeführer kritisiert den Zeitpunkt der Einleitung des Beitragsverfahrens.

E. 9 / 17 Beschwerdeführer Einsprache erhob, die mit Entscheid der Perimeterkommission vom 10. Dezember 2024 abgewiesen wurde, was (u.a.) der Beschwerdeführer vor Obergericht anfocht (vgl. Verfahren VR2 25 2-6). Gemäss Protokollauszug des Gemeindevorstands vom

20. Januar 2025 (act. C.10) erwog der Gemeindevorstand, angesichts erheblicher Mängel dieses Beschlusses habe die Gemeinde vor Gericht keine Chance; es gebe nun zwei Möglichkeiten, nämlich Abbruch des Beitragsverfahrens und Widerruf der Verfügung der Perimeterkommission. Der Gemeindevorstand entschied sich für letzteres, da der Abbruch des Beitragsverfahrens einen neuen Beschluss der Gemeindeversammlung erfordern würde, die sich klar für die Durchführung eines Beitragsverfahrens ausgesprochen habe. Der Gemeindevorstand hat somit nicht das Verfahren abgebrochen, sondern lediglich die Verfügung vom 10. Dezember 2024 widerrufen. Sodann hat der Gemeindevorstand am 17. März 2025 (act. C.13) und 14. April 2025 (act. C.14) beschlossen, das Verfahren mit einer neuen Perimeterkommission weiterzuführen und – unter Berücksichtigung der Änderungen aus den eingegangenen Einsprachen – nochmals öffentlich aufzulegen. Es handelt sich somit bei der am 14. April 2025 beschlossenen neuen Auflage nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Weiterführung des bereits im August 2024 bekannt gegebenen Verfahrens. Dass eine erneute Auflage erfolgen musste, ergab sich aus Art. 23 Abs. 2 KRVO, wonach die öffentliche Auflage zu wiederholen ist, wenn der vorgesehene Beitragsperimeter aufgrund von Einsprachen geändert wird.

E. 10 / 17 C._____ verläuft weiter Richtung Osten und erschliesst zunächst ein südlich davon gelegenes Wohnquartier, anschliessend Landwirtschaftszone sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pumptrack. Der zu sanierende und dem Beitragsverfahren unterstellte Teil der C._____ umfasst den Teil von der F._____ bis Pumptrack. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Gemeindeversammlung vom

19. Juni 2024 (act. C.1 S. 16 und S. 17) beginnt das Sanierungsgebiet bereits ca. 30 Meter westlich der Kreuzung C._____/F._____, bei der Parzelle Nr. Z5._____ (vgl. auch Foto in act. A.1 nach Rz. 31).

E. 11 / 17 49 vom 22. Januar 2008 E. 3c). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das Perimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den sich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.2 und A 23 29 vom 28. März 2024 E. 7.1). Nach konstanter Rechtsprechung wird den Gemeinden bei der Festlegung des Beitragsgebiets regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 9.2 mit Recht vorbringt, kann das zwar nicht bedeuten, dass sich die Kognition des Obergerichts auf eine reine Willkürprüfung beschränkt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann jede Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Innerhalb dieser Schranken übt aber das Gericht in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung und belässt der ortsnahen Behörde einen gewissen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.1 m.H.; ebenso zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 9.2). Im Folgenden ist für die einzelnen Parzellen, deren Einbezug der Beschwerdeführer beantragt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

E. 12 / 17 wirtschaftlichen Sondervorteil dar, denn das gilt für alle Bewohner und Benützer dieser Freizeitanlagen gleichermassen.

E. 13 / 17 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.2 und E. 3.3 m.H.). Dies kann jedoch in einer Situation wie der vorliegenden nicht bedeuten, dass eine rein hypothetische künftige Erschliessungsmöglichkeit zu berücksichtigen wäre. Es ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass die Zufahrt zu den bisher bestehenden Gebäuden auf den fraglichen Liegenschaften anstatt von Norden her nun plötzlich von der C._____ her erfolgen könnte. Entsprechend kann eine rechtserhebliche Verbesserung der Erschliessungssituation ausgeschlossen werden (abgesehen vom Aspekt, dass die Strasse «K._____» ihrerseits durch die C._____ erschlossen wird, dazu Erwägung 5.7.5 hernach). Dass die Parzellen zu Fuss auch von der C._____ her zugänglich sind, hat nicht zur Folge, dass sie zwingend in das Beitragsgebiet aufzunehmen wären (vgl. Erwägung

E. 14 / 17 Verwaltungsaufwands seien keine zulässigen Kriterien. Die Argumentation der Gemeinde verstosse gegen Art. 63 Abs. 3 KRG sowie gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).

E. 19 Juni 2024 (act. C.2), S. 24, Ergänzung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 3. Oktober 2024, werden jedoch nur die Kosten für den Strassenkörper, den Belag und die Strassenbeleuchtung im Beitragsverfahren belastet, nicht aber die Kosten für Entwässerung, Wasser- und Schmutzwasserableitung usw. Nach den Ausführungen des Departementsvorstehers sollten daher von den CHF 1.4 Mio. nur ca. CHF 250'000.00 bis CHF 300'000.00 dem Perimeter belastet werden. Davon übernimmt die Gemeinde 70 %, so dass nur ca. CHF 90'000.00 den Grundeigentümern überwälzt werden, während dies bei der normalen öffentlichen Interessenz von 50 % rund CHF 150'000.00 wären. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens ist u.a. von Bedeutung, ein wie grosser Teil des Werks von den Anstössern benutzt wird. Die ganze Sanierungsstrecke beträgt ca. 400 Meter. Die Anwohner der G._____ benützen nur die ersten ca. 100 Meter davon (vgl. act. B.7), wenn sie von der H._____ herkommend über die C._____ zur G._____ gelangen. Der Beschwerdeführer bringt freilich (allerdings ohne Belege) vor, gerade die Kreuzung, wo die G._____ einmünde, sei äusserst kostenintensiv gewesen und mache rund einen Drittel der gesamten Projektkosten aus. Dazu ist jedoch zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin den Teil im Bereich der Kreuzung als nicht-

15 / 17 beitragspflichtigen Teil betrachtet (angef. Entscheid Ziff. I.2 und Planskizze 2b). Zudem ist für den Beizug in das Perimetergebiet nicht massgebend, wie teuer das Projekt war, sondern wie gross der den Anwohnern entstehende wirtschaftliche Sondervorteil ist. Dieser ist jedenfalls für die Anwohner der G._____ bedeutend kleiner als für die Anwohner des weiter östlichen Teils der C._____, die einen viel längeren Abschnitt derselben benützen. Dasselbe gilt für die vier an der C._____ zwischen der Abzweigung F._____ und der Abzweigung G._____ liegenden Grundstücke Nr. Z17._____, Z18._____, Z19._____ und Z20._____, soweit diese nicht ohnehin durch die L._____ erschlossen werden, so dass dafür dasselbe gilt wie für die Grundstücke Nr. Z10._____, Z11._____, Z12._____, Z13._____ und Z14._____ (vgl. Erwägung 5.6.2 hiervor). Zudem kann die G._____ auch von Norden her, über die J._____, die ebenfalls von der H._____ abzweigt, erreicht werden, was bei der Kostenteilung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Sie profitieren jedenfalls von der Sanierung der C._____ viel weniger als die Eigentümer im Beitragsperimeter gemäss dem angefochtenen Beschluss. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Eigentümer der streitigen Grundstücke einen grösseren Anteil bezahlen müssten als die rund CHF 60'000.00, um welche die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke durch die Erhöhung der öffentlichen Interessenz entlastet werden. Umgekehrt wären von einem Einbezug der G._____ sehr viele Grundeigentümer betroffen, welche unter Berücksichtigung der massgeblichen Verteilungskriterien voraussichtlich je nur einen sehr geringen Teil zu bezahlen hätten. Insgesamt kann es aus diesen Gründen nicht als unsachlich oder rechtswidrig betrachtet werden, wenn die Gemeinde auf den Einbezug der genannten Grundstücke verzichtet und dafür die öffentliche Interessenz erhöht hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 376.00 Total CHF 3’376.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 17. März 2026 mitgeteilt am 7. April 2026 Referenz VR2 25 52 Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer Besetzung Seiler, Vorsitz Righetti und Audétat Aktuarin Hemmi Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler Gegenstand Beitragsverfahren C._____ (Einleitung)

2 / 17 Sachverhalt A. Die Gemeindeversammlung B._____ bewilligte am 19. Juni 2024 einen Kredit von CHF 1'440'000.00 für die Sanierung der C._____. Am 5. August 2024 beschloss der Gemeindevorstand, die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens bekannt zu geben, was in der Folge amtlich publiziert und den betroffenen Grundeigentümern mitgeteilt wurde. Dagegen erhob u.a. A._____ Einsprache. Am 10. Dezember 2024 beschloss die Perimeterkommission B._____ das Beitragsverfahren. Dagegen erhoben mehrere Beschwerdeführer, darunter A._____, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren VR2 25 2-6). Nachdem der Gemeindevorstand B._____ am 12. März 2025 sämtliche Entscheide der Perimeterkommission zurückgenommen hatte, schrieb das Obergericht die Beschwerden mit Verfügung vom 17. März 2025 als gegenstandslos geworden ab. Am 14. April 2025 beschloss der Gemeindevorstand, die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens (erneut) bekannt zu geben. Der Beschluss wurde öffentlich aufgelegt und den direkt betroffenen Grundeigentümern individuell mitgeteilt. Dagegen gingen 14 Einsprachen ein, darunter diejenige von A._____ vom 14. Mai 2025. Mit Entscheid vom 11. August 2025, mitgeteilt am

14. August 2025, beschloss der Gemeindevorstand (im Ausstand von D._____ und E._____), die Einsprachen abzuweisen und für die Sanierung der C._____ (von der Abzweigung F._____ bis Höhe Pumptrack; ohne Leitungserneuerung) das Beitragsverfahren über das Beizugsgebiet gemäss Planskizze 1 einzuleiten. Zugleich legte er die öffentliche Interessenz mit 70 % und die private Interessenz mit 30 % fest. B. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 10. September 2025 verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Beschluss betreffend Einleitung des Beitragsverfahrens sei aufzuheben. Eventualiter sei das Beizugsgebiet um zahlreiche Grundstücke zu erweitern. Er stellte die Beweisanträge auf Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz, insbesondere aller Beschlüsse der Gemeinde B._____ in Sachen Sanierung C._____ im Nachgang zur Verfügung des Obergerichts VR2 25 2-6, sowie auf Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. C. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2025 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Zugleich reichte sie die vorinstanzlichen Akten ein. D. Mit Replik vom 1. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellte er den Prozessantrag, vor weiteren

3 / 17 Beweisabnahmen und der materiellen Behandlung der Beschwerde einen selbständigen Zwischenentscheid über die gerügte Verletzung von Ausstandsvorschriften zu erlassen. E. Mit Duplik vom 6. Januar 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte sinngemäss die Abweisung des gestellten Prozessantrags. F. Mit «Kurzreplik» vom 16. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2026. Auf die Vorbringen und Argumente der Parteien wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Das Obergericht beurteilt verwaltungsgerichtliche Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG [BR 370.100]). Der angefochtene Entscheid kann bei keiner anderen Instanz angefochten werden und ist auch nicht endgültig. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Grundstücks Nr. Z1._____, welches sich innerhalb des Perimetergebiets befindet, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Anfechtung (Art. 50 VRG), da er die gleichen Anträge wie in der Beschwerde bereits in seiner Einsprache gestellt hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRG). Auf die form- (Art. 38 Abs. 1 VRG) und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Zum Antrag, vorab einen separaten Entscheid über das Ausstandsgesuch zu fällen, ergibt sich was folgt: Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass solche Entscheide als selbständige Entscheide ergehen müssen. Es liegt vielmehr im Ermessen der urteilenden Behörde, ob sie einen selbständigen Entscheid über den Ausstand eröffnen will. Dies hat den Vorteil, dass das Bundesgericht dann vorab über die Ausstandsfrage entscheiden kann, aber den Nachteil, dass sich dadurch das Verfahren insgesamt verzögert und verlängert. Ein selbständig eröffneter Entscheid drängt sich vor allem auf, wenn das kantonale Gericht eine Verletzung der Ausstandspflicht verneint und die materielle Beurteilung der Streitsache einen

4 / 17 grossen Aufwand erfordert, der eingespart werden könnte, wenn das Bundesgericht die Ausstandsfrage anders beurteilt als das kantonale Gericht, oder umgekehrt, wenn das kantonale Gericht eine Verletzung der Ausstandspflicht bejaht, aber eine der Parteien ein Interesse hat, dass die Sache nicht an die untere Instanz zurückgewiesen wird. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Ein selbständig eröffneter Entscheid über die Ausstandspflicht drängt sich daher nicht auf. 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein. Der massgebliche Sachverhalt ist jedoch weitestgehend unbestritten und aufgrund der Akten, insbesondere der Pläne und der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, hinreichend klar. Umstritten sind auch in Bezug auf das Eventualbegehren hauptsächlich Rechtsfragen. Ein Augenschein ist daher entbehrlich und der entsprechende Antrag wird abgelehnt. 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Ausstandsvorschriften, indem der Gemeindepräsident, D._____, zwar beim angefochtenen Entscheid, aber nicht bei dessen Vorbereitung, in den Ausstand getreten sei. 2.1. Der Gemeindepräsident, D._____, ist unbestritten Eigentümer des Baurechtsgrundstücks Nr. Z2._____ auf Grundstück Nr. Z3._____ in B._____. Das Grundstück liegt an der G._____, welche von der zu sanierenden C._____ abzweigt. Gemäss dem umstrittenen Perimeterplan gehört das Grundstück wie die ganze G._____ nicht zum Beitragsperimeter, während es gemäss dem bereits in der Einsprache vom 14. Mai 2025 (act. B.4) gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers in den Perimeter einbezogen werden sollte. Unbestritten ist der Gemeindepräsident beim Beschluss vom 11. August 2025 in den Ausstand getreten. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, er hätte gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG bereits bei der Vorbereitung des Entscheids in den Ausstand treten müssen, was er nicht getan habe: Er habe das Schreiben vom 15. April 2025 unterschrieben, mit welchem den betroffenen Grundeigentümern die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens samt beabsichtigter Abgrenzung des Beitragsgebiets mitgeteilt worden sei (act. B.3). Sodann habe der Gemeindeschreiber gemäss Schreiben vom

16. Mai 2025 (act. B.5) ihm, dem Beschwerdeführer, mitgeteilt, seine Einsprache vom 14. Mai 2025 werde an den Gemeindepräsidenten «zur Bearbeitung weitergeleitet». 2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Entscheid vom 14. April 2025 könne nicht als vorbereitende Tätigkeit im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG gelten. Dabei sei das Beizugsgebiet lediglich vorläufig festgelegt und den Betroffenen Gelegenheit

5 / 17 gegeben worden, Einsprachen zu erheben. Für den Ausgang des Verfahrens seien die Behandlung der Einsprachen und die Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses massgeblich, aber nicht die erste Absichtserklärung, dies umso mehr, als der Vorschlag für den Beitragsperimeter vom Präsidenten der Perimeterkommission gestammt habe, und nicht vom Gemeindepräsidenten. Sodann seien zwar die eingegangenen Einsprachen direkt nach Eingang an den Gemeindepräsidenten weitergeleitet worden; dieser sei jedoch in den Ausstand getreten, sobald die Gemeinde Kenntnis von den konkreten Anträgen gehabt habe, und habe keinen Einfluss auf die Behandlung der Einsprachen und die konkrete Vorbereitung des Einleitungsbeschlusses gehabt. 2.3. Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindevorstandssitzung vom 17. März 2025 (act. C.13) an der Vorbereitung des Geschäfts mitgewirkt habe, indem er dort den Antrag gestellt habe, der bisherigen Perimeterkommission den Auftrag zu entziehen, wodurch er entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Entscheidorgans genommen habe. Sodann habe gemäss Protokollauszug der Gemeindevorstandssitzung vom 14. April 2025 (act. C.14) der Gemeindepräsident ein Gespräch mit dem neuen Präsidenten der Perimeterkommission geführt. 2.4. Die Beschwerdegegnerin macht in der Duplik geltend, die am 15. April 2025 erfolgte Absichtserklärung, ein Einleitungsverfahren eröffnen zu wollen, sei noch kein Beschluss und keine Verfügung. Es liege daher kein Verstoss gegen Ausstandsbestimmungen vor. 2.5. Gemäss Art. 33 Abs. 1 GG (BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 GG). Gemäss Art. 6a Abs. 1 VRG haben Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand zu treten u.a. in Verfahren, in denen sie selbst am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben (lit. a) oder wenn sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f). Das VRG gilt grundsätzlich nicht für Gemeindebehörden (Art. 1 Abs. 1 VRG e contrario), sondern nur aufgrund des Verweises in Art. 33 Abs. 3 GG im Bereich der Rechtspflege. Als Rechtspflege gelten u.a. die Behandlung von Baueinsprachen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 30 vom 28. August 2025 E. 1.7.1; Urteil des

6 / 17 Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1.2 m.H. [dazu Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom

4. April 2022]), grundsätzlich aber nicht Entscheide und Verfügungen in Bausachen nach Art. 85 Abs. 2 KRG (BR 801.100) (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 56 vom 2. April 2025 E. 2.3). Umso weniger ist die Absichtserklärung vom

14. April 2025 betreffend Einleitung eines Beitragsverfahrens ein Akt der Rechtspflege. Es handelt sich um eine politische Absichtserklärung, die erst mit der Erhebung von Einsprachen zu einem Rechtspflegeverfahren wird. Vorher richtet sich die Ausstandspflicht nicht nach Art. 6a VRG, sondern nach Art. 33 Abs. 1 GG. 2.6. Ein Gemeindepräsident ist als Einwohner der von ihm präsidierten Gemeinde zwangsläufig von zahlreichen Beschlüssen der Gemeindeversammlung oder des Gemeindevorstands aktuell oder potentiell betroffen. Das alles kann noch keine Ausstandspflicht begründen, würde doch dasselbe auch gelten für alle anderen Vorstandsmitglieder, so dass die Gemeindeexekutive nicht handlungsfähig wäre. Vorliegend zweigt die G._____, an welcher das Grundstück des Gemeindepräsidenten liegt, zwar von der C._____ ab. Dieses Grundstück ist aber nur eine von zahlreichen Liegenschaften, die an die G._____ angrenzen. Zudem liegt es relativ weit nördlich, also weit von der C._____ entfernt. Bereits im ersten Auflageentwurf vom 5. August 2024 für das Perimetergebiet (act. C.6) war nicht vorgesehen gewesen, die G._____ in das Perimetergebiet einzubeziehen. An der Gemeindevorstandssitzung vom

14. April 2025 (act. C.14) wurde das Perimetergebiet geringfügig geändert, aber die G._____ weiterhin nicht einbezogen und ein Einbezug offensichtlich auch gar nicht zur Diskussion gestellt. Von diesem Nichteinbezug war der Gemeindepräsident nicht anders betroffen als alle die vielen anderen Anstösser der G._____. Es bestand somit für ihn kein Anlass, in den Ausstand zu treten, insbesondere auch nicht im Zeitpunkt, in dem das Schreiben vom 15. April 2025 verfasst und vom Gemeindepräsidenten unterschrieben wurde, und erst recht nicht bei den vorangegangenen Handlungen (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde erst mit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 der (Eventual-)Antrag gestellt, die G._____ einzubeziehen. Erst damit wurde der Gemeindepräsident konkret vom Ausgang des Verfahrens betroffen, so dass er in den Ausstand zu treten hatte. Es gibt keine Anzeichen, dass er nach diesem Zeitpunkt seine Ausstandspflicht verletzt hätte. Daran ändert nichts, dass gemäss Schreiben des Gemeindeschreibers vom 16. Mai 2025 die Einsprache dem Gemeindepräsidenten «zur Bearbeitung weitergeleitet» wurde. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine routinemässige Eingangsbestätigung unmittelbar nach Eingang der Einsprache, die nicht darauf

7 / 17 schliessen lässt, dass der Gemeindepräsident dann effektiv in die Bearbeitung der Einsprache involviert war. 2.7. Die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht ist daher unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Verfahren gemäss KRG/KRVO (BR 801.110) durchgeführt anstatt dasjenige nach dem Perimetergesetz des Kantons Graubünden (BR 803.200). 3.1. Das Perimetergesetz ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 anwendbar auf Perimeterverfahren, bei welchen der Kanton oder ein Gemeindeverband Träger des öffentlichen Werkes ist. Nach Art. 1 Abs. 2 gilt es auch für Gemeinden, soweit diese keine eigenen Bestimmungen erlassen haben. Nach Art. 1 Abs. 4 gelten aber für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts durchgeführt werden, ausschliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. Nach Art. 58 ff. KRG planen und erstellen die Gemeinden die Erschliessung ihres Gebiets. Insbesondere ist gemäss Art. 60 Abs. 1 KRG die Durchführung der Erschliessung der Bauzonen und der anderen Nutzungszonen (Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) Aufgabe der Gemeinden beziehungsweise der von ihnen beauftragten oder konzessionierten Trägerschaften. Die Finanzierung für diese Erschliessung ist geregelt in den Art. 62 ff. KRG. Namentlich werden Beiträge erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Beitragsverfahren ist in den Art. 22 ff. KRVO ausführlich geregelt. Diese Bestimmungen enthalten somit eine grundsätzlich ausschliessliche kantonalrechtliche (vgl. Art. 5 Abs. 1 KRG) Regelung für die Finanzierung der Erschliessungsanlagen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 24 1008 vom 13. Juni 2025 E. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 24 vom 6. September 2024, beide ebenfalls das hier streitige Beitragsverfahren in B._____ betreffend). 3.2. Die C._____ erschliesst auf dem zu sanierenden Teilstück von der H._____ her insbesondere die an der C._____ gelegenen Baulandparzellen sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pumptrack. Es handelt sich um eine Erschliessungsstrasse, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Er ist jedoch der Meinung, die Regelungsordnung gemäss KRG erfasse nur die primäre Ersterschliessung, nicht aber die hier zur Diskussion stehende Sanierung (Replik Rz. 9). Diese Auffassung widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 60 Abs. 1 KRG, wonach zur Erschliessung auch der Unterhalt und die Erneuerung gehören, sowie

8 / 17 von Art. 63 Abs. 1 KRG, wonach Beiträge auch erhoben werden zur Deckung der Kosten für die Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Diese Bestimmungen des KRG gehen somit aufgrund des ebenso klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 4 Perimetergesetz diesem Gesetz vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 09 35 vom 9. März 2010 E. 1). Die Gemeinde hat mit Recht die Regelung des KRG bzw. der KRVO angewendet (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 07 49 vom

22. Januar 2008 E. 2a, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_434/2008 vom

3. März 2008). 4. Der Beschwerdeführer kritisiert den Zeitpunkt der Einleitung des Beitragsverfahrens. 4.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid umfasst das Sanierungsprojekt C._____ drei Bauphasen, von denen die erste von Oktober bis Dezember 2024, die zweite von Januar bis April 2025 und die dritte von März bis Mai 2025 dauern soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 12 Abs. 1 Perimetergesetz oder eventualiter gemäss Art. 22 Abs. 1 KRVO müsse das Beitragsverfahren vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Mit der erst am 15. April 2025 mitgeteilten Absicht der Einleitung des Beitragsverfahrens sei dieses verspätet. Die früheren Mitteilungen im Jahre 2024 seien unmassgeblich, da diese später zurückgenommen worden seien. 4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, massgebend sei die erste Mitteilung der Absicht. Diese sei im August 2024 und somit rechtzeitig erfolgt. 4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 12 Perimetergesetz beruft, ist die Rüge von vornherein unbegründet, da dieses Gesetz hier nicht anwendbar ist (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). 4.4. Gemäss Art. 22 Abs. 1 KRVO ist das Beitragsverfahren in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten einzuleiten. In begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 KRVO verlangt nicht einen ergangenen Einleitungsbeschluss, geschweige denn dessen Rechtskraft. Massgebend ist die Mitteilung der ersten Absicht, worauf dann diese Absicht gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 KRVO zu publizieren und den Betroffenen mitzuteilen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 22 11 vom

30. August 2022 E. 4.2). 4.5. Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde bereits im August 2024 die Absicht bekannt gegeben und publiziert, das Beitragsverfahren einzuleiten, worauf der

9 / 17 Beschwerdeführer Einsprache erhob, die mit Entscheid der Perimeterkommission vom 10. Dezember 2024 abgewiesen wurde, was (u.a.) der Beschwerdeführer vor Obergericht anfocht (vgl. Verfahren VR2 25 2-6). Gemäss Protokollauszug des Gemeindevorstands vom

20. Januar 2025 (act. C.10) erwog der Gemeindevorstand, angesichts erheblicher Mängel dieses Beschlusses habe die Gemeinde vor Gericht keine Chance; es gebe nun zwei Möglichkeiten, nämlich Abbruch des Beitragsverfahrens und Widerruf der Verfügung der Perimeterkommission. Der Gemeindevorstand entschied sich für letzteres, da der Abbruch des Beitragsverfahrens einen neuen Beschluss der Gemeindeversammlung erfordern würde, die sich klar für die Durchführung eines Beitragsverfahrens ausgesprochen habe. Der Gemeindevorstand hat somit nicht das Verfahren abgebrochen, sondern lediglich die Verfügung vom 10. Dezember 2024 widerrufen. Sodann hat der Gemeindevorstand am 17. März 2025 (act. C.13) und 14. April 2025 (act. C.14) beschlossen, das Verfahren mit einer neuen Perimeterkommission weiterzuführen und – unter Berücksichtigung der Änderungen aus den eingegangenen Einsprachen – nochmals öffentlich aufzulegen. Es handelt sich somit bei der am 14. April 2025 beschlossenen neuen Auflage nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Weiterführung des bereits im August 2024 bekannt gegebenen Verfahrens. Dass eine erneute Auflage erfolgen musste, ergab sich aus Art. 23 Abs. 2 KRVO, wonach die öffentliche Auflage zu wiederholen ist, wenn der vorgesehene Beitragsperimeter aufgrund von Einsprachen geändert wird. 4.6. Daraus folgt, dass die Rüge der verspäteten Einleitung des Verfahrens unbegründet ist. 5. Der Hauptantrag auf (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist demnach unbegründet. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer verschiedene Erweiterungen des Beitragsperimeters. 5.1. Die C._____ zweigt von der H._____, welche ihrerseits von der Kantonsstrasse abzweigt, in östlicher Richtung ab. Ca. 80 Meter nach dieser Abzweigung wird sie von der ca. in Nord-/Süd-Richtung verlaufenden F._____ gekreuzt. Südöstlich der Kreuzung C._____/F._____ befindet sich ein grösseres unüberbautes Grundstück (Parzelle Nr. Z4._____), südlich davon ein Wohnquartier, das über die F._____ und den von diesem abzweigenden I._____ erschlossen wird. Ca. 60 Meter östlich der Kreuzung C._____/F._____ zweigt die G._____ in zunächst östlicher, dann ca. nördlicher Richtung von der C._____ ab. Nach ca. 400 Metern mündet sie in die J._____. Kurz nach der Abzweigung zweigt von der G._____ nach Osten die Strasse «K._____» ab, welche einige Wohnhäuser erschliesst. Die

10 / 17 C._____ verläuft weiter Richtung Osten und erschliesst zunächst ein südlich davon gelegenes Wohnquartier, anschliessend Landwirtschaftszone sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Pumptrack. Der zu sanierende und dem Beitragsverfahren unterstellte Teil der C._____ umfasst den Teil von der F._____ bis Pumptrack. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Gemeindeversammlung vom

19. Juni 2024 (act. C.1 S. 16 und S. 17) beginnt das Sanierungsgebiet bereits ca. 30 Meter westlich der Kreuzung C._____/F._____, bei der Parzelle Nr. Z5._____ (vgl. auch Foto in act. A.1 nach Rz. 31). 5.2. Der Beitragsperimeter umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid (Ziff. I.2) die Strassenparzelle Nr. Z6._____ (wobei eine Strecke im Bereich der Abzweigung C._____/G._____ nicht dazu gehört, angefochtener Entscheid Skizze S. 3), das Wohnquartier südlich der C._____ sowie die weiter östlich gelegenen Grundstücke, nicht aber namentlich die G._____ samt der davon abzweigenden Strasse «K._____» sowie die an die F._____ angrenzenden Parzellen südlich der C._____. Der Beschwerdeführer beantragt, das Beizugsgebiet sei zusätzlich um zahlreiche Parzellen zu erweitern, die ebenfalls über die zu sanierende C._____ erschlossen würden. 5.3. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist (Art. 63 Abs. 2 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Für die Festlegung des Beitragsgebietes kommt es nicht darauf an, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 20 29 vom 28. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59 und 1984 Nr. 63 sowie A 07

11 / 17 49 vom 22. Januar 2008 E. 3c). Grundsätzlich sind alle Grundstücke in das Perimeterverfahren einzubeziehen, denen ein Vorteil erwächst, der über den sich aus der Anlage für die Allgemeinheit ergebenden Vorteil hinausführt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.2 und A 23 29 vom 28. März 2024 E. 7.1). Nach konstanter Rechtsprechung wird den Gemeinden bei der Festlegung des Beitragsgebiets regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 9.2 mit Recht vorbringt, kann das zwar nicht bedeuten, dass sich die Kognition des Obergerichts auf eine reine Willkürprüfung beschränkt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann jede Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Innerhalb dieser Schranken übt aber das Gericht in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung und belässt der ortsnahen Behörde einen gewissen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.1 m.H.; ebenso zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 9.2). Im Folgenden ist für die einzelnen Parzellen, deren Einbezug der Beschwerdeführer beantragt, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in diesem Sinne ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 5.4. Parzelle Nr. 520: Diese Parzelle grenzt nördlich an die H._____, von wo aus auch die Zufahrt erfolgt. In ihrem südöstlichsten Teil grenzt sie an den sanierten Teil der C._____. Es ist möglich, zu Fuss von der C._____ auf die Parzelle zu gelangen (vgl. auch Foto in der Beschwerde Rz. 29). Damit wird aber der sanierte Teil der C._____ nur in einem völlig vernachlässigbaren Umfang beansprucht. Das frühere Verwaltungsgericht hat im Urteil A 24 15 vom 4. September 2024 E. 5 die Frage offengelassen, ob es für die Bejahung eines Sondervorteils genügt, wenn der Zugang zu einem Grundstück zu Fuss erleichtert wird. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, ein Grundstück, das bereits anderweitig voll erschlossen ist, nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil durch das zu erstellende Werk ein zusätzlicher Zugang für Fussgänger entsteht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 07 49 vom 22. Januar 2008 E. 3d, vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_434/2008 vom 3. März 2008). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Umstand, dass von diesem Grundstück aus über die sanierte C._____ in die östlich gelegenen Freizeitanlagen gelangt werden kann (Replik Rz. 28), stellt keinen

12 / 17 wirtschaftlichen Sondervorteil dar, denn das gilt für alle Bewohner und Benützer dieser Freizeitanlagen gleichermassen. 5.5. Parzellen Nr. Z7._____, Z8._____, Z9._____, Z5._____: Die drei erstgenannten Parzellen grenzen zwar an die C._____ an, liegen aber westlich des sanierten Teils. Die Zufahrt erfolgt von der H._____ her, ohne dass der sanierte Teil der C._____ benützt werden müsste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen sollten. Die Parzelle Nr. Z5._____ grenzt zwar offenbar an den sanierten Teil an (vgl. auch Beschwerde Foto nach Rz. 31). Dies ist jedoch ein derart kurzes Stück, dass der wirtschaftliche Nutzen der Sanierung vernachlässigbar erscheint. Von einer relevanten Verbesserung der Zufahrt kann nicht gesprochen werden. 5.6. Parzellen Nr. Z10._____, Z11._____, Z12._____, Z13._____, Z14._____: 5.6.1. Diese Parzellen liegen zwischen der C._____ und der Strasse «K._____», von welcher her die Zufahrt zu diesen Grundstücken erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat sie nicht in das Beizugsgebiet aufgenommen mit der Argumentation, sie verfügten nicht über eine Erschliessung über das beitragspflichtige Werk. Der Beschwerdeführer rügt, es gehe nicht an, nur auf die gegenwärtige faktische Nutzung abzustellen. Zudem hätten die Eigentümer dieser Grundstücke zur Erstellung ihrer Gebäude die C._____ in Anspruch genommen und damit wesentlich zu deren Erneuerungsbedürftigkeit beigetragen. Ferner verfügten die Grundstücke jedenfalls über einen Fusszugang zur C._____. Schliesslich seien auch die östlich angrenzenden Grundstücke Nr. Z15._____ und Z16._____ in das Beizugsgebiet einbezogen worden, mit der Begründung, sie verfügten über eine direkte Zufahrt ab der C._____. Diese Argumentation müsse auch für die hier streitigen Parzellen gelten. 5.6.2. Wie die Beschwerdegegnerin mit Recht vorbringt, ist nur die aktuelle oder künftige Nutzung massgebend, nicht eine frühere. Der Umstand, dass in der Vergangenheit zwecks Errichtung der Bauten allenfalls von der C._____ her auf die Parzellen gefahren wurde, ist nicht ausschlaggebend. Aktuell trifft zu, dass die Zufahrt zu den Parzellen von Norden her erfolgt. Für den Einbezug in das Beitragsgebiet ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 3 KRG und der Rechtsprechung allerdings nicht nur die aktuelle, sondern auch eine künftig mögliche bessere Erschliessung massgebend, so z.B. wenn eine bisher unüberbaute Parzelle (oder ein Teil davon) durch das Werk eine bessere Erschliessung erfährt. Der Einbezug in den Perimeter kann dann auch erfolgen, wenn der Eigentümer dieses Grundstück noch gar nicht überbauen will (vgl. etwa

13 / 17 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 24 14 vom 12. Juli 2024 E. 3.2.2 und E. 3.3 m.H.). Dies kann jedoch in einer Situation wie der vorliegenden nicht bedeuten, dass eine rein hypothetische künftige Erschliessungsmöglichkeit zu berücksichtigen wäre. Es ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass die Zufahrt zu den bisher bestehenden Gebäuden auf den fraglichen Liegenschaften anstatt von Norden her nun plötzlich von der C._____ her erfolgen könnte. Entsprechend kann eine rechtserhebliche Verbesserung der Erschliessungssituation ausgeschlossen werden (abgesehen vom Aspekt, dass die Strasse «K._____» ihrerseits durch die C._____ erschlossen wird, dazu Erwägung 5.7.5 hernach). Dass die Parzellen zu Fuss auch von der C._____ her zugänglich sind, hat nicht zur Folge, dass sie zwingend in das Beitragsgebiet aufzunehmen wären (vgl. Erwägung 5.4 hiervor). Es besteht auch ein rechtserheblicher Unterschied zu den östlich davon gelegenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. Z15._____ und Z16._____. Diese werden offensichtlich nicht über die Strasse «K._____» erschlossen, sondern können mit Fahrzeugen nur über die C._____ erreicht werden. 5.7. Sämtliche Grundstücke entlang der G._____ zwischen C._____ und J._____, inkl. Parzellen Nr. Z17._____, Z18._____, Z19._____ und Z20._____ (zu den Grundstücken entlang der G._____ gehört auch die Liegenschaft des Gemeindepräsidenten, vgl. Erwägung 2.6 hiervor): 5.7.1. Im angefochtenen Entscheid wird dazu erwogen (Ziff. I.10), es treffe zwar zu, dass Bereiche der C._____ auch von den Anstössern der F._____ und der G._____ genutzt würden. Aufgrund der geringen Anstosslänge, der zu gewährenden Abzüge und der grossen Zahl der einzubeziehenden Grundeigentümer wäre mit der beantragten Erweiterung des Beizugsgebiets nur ein verhältnismässig geringer Beitrag zu erwarten, der in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand stünde. Der Gemeindevorstand habe daher beschlossen, auf die beantragte Erweiterung zu verzichten und stattdessen die öffentliche Interessenz zu erhöhen. Diese wäre an sich auf 40-50 % festzusetzen, da die C._____ als eine Groberschliessung tiefer, allenfalls mittlerer Kategorie zu bezeichnen sei. Stattdessen werde die öffentliche Interessenz auf 70 % festgelegt. Durch diese grosszügige Erhöhung der öffentlichen Interessenz reduzierten sich die von den betroffenen Grundeigentümern zu tragenden Kosten mindestens in einem ähnlichen Ausmass wie durch die geforderte Erweiterung des Beizugsperimeters. 5.7.2. Der Beschwerdeführer rügt, einzig massgebliches Kriterium für den Einbezug eines Grundstücks sei der wirtschaftliche Sondervorteil, den das Gebiet erfahre oder erfahren könne. Die geringe Anstosslänge, die Erhöhung der öffentlichen Interessenz, der geringe zu erwartende Beitrag oder Aspekte des

14 / 17 Verwaltungsaufwands seien keine zulässigen Kriterien. Die Argumentation der Gemeinde verstosse gegen Art. 63 Abs. 3 KRG sowie gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 5.7.3. Nach der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn Parzellen, bei denen der wirtschaftliche Sondervorteil verhältnismässig gering ist, nicht in das Beitragsgebiet einbezogen werden und dafür die öffentliche Interessenz erhöht wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 22 5 vom 7. Juni 2022 E. 3.3). In diesem Urteil ging es zwar um Parzellen, die der Gemeinde selber gehörten. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch gelten soll in Bezug auf Parzellen, welche Dritten gehören. Die Grundeigentümer, welche den Einbezug weiterer Parzellen beantragen, haben daran ein schutzwürdiges Interesse, weil sich dadurch der von ihnen zu bezahlende Kostenanteil reduziert. Derselbe Effekt resultiert für sie aber auch, wenn die Gemeinde die öffentliche Interessenz erhöht. Das bloss abstrakte Rechtsgleichheitsinteresse, dass dritte Grundeigentümer ebenfalls an das Werk bezahlen müssen, begründet demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse, zumindest solange nicht, als der Kostenanteil dieser Dritten sehr gering wäre. 5.7.4. Die Gemeindeversammlung bewilligte für das Sanierungsprojekt einen Bruttokredit von CHF 1'440'000.00. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom

19. Juni 2024 (act. C.2), S. 24, Ergänzung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 3. Oktober 2024, werden jedoch nur die Kosten für den Strassenkörper, den Belag und die Strassenbeleuchtung im Beitragsverfahren belastet, nicht aber die Kosten für Entwässerung, Wasser- und Schmutzwasserableitung usw. Nach den Ausführungen des Departementsvorstehers sollten daher von den CHF 1.4 Mio. nur ca. CHF 250'000.00 bis CHF 300'000.00 dem Perimeter belastet werden. Davon übernimmt die Gemeinde 70 %, so dass nur ca. CHF 90'000.00 den Grundeigentümern überwälzt werden, während dies bei der normalen öffentlichen Interessenz von 50 % rund CHF 150'000.00 wären. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens ist u.a. von Bedeutung, ein wie grosser Teil des Werks von den Anstössern benutzt wird. Die ganze Sanierungsstrecke beträgt ca. 400 Meter. Die Anwohner der G._____ benützen nur die ersten ca. 100 Meter davon (vgl. act. B.7), wenn sie von der H._____ herkommend über die C._____ zur G._____ gelangen. Der Beschwerdeführer bringt freilich (allerdings ohne Belege) vor, gerade die Kreuzung, wo die G._____ einmünde, sei äusserst kostenintensiv gewesen und mache rund einen Drittel der gesamten Projektkosten aus. Dazu ist jedoch zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin den Teil im Bereich der Kreuzung als nicht-

15 / 17 beitragspflichtigen Teil betrachtet (angef. Entscheid Ziff. I.2 und Planskizze 2b). Zudem ist für den Beizug in das Perimetergebiet nicht massgebend, wie teuer das Projekt war, sondern wie gross der den Anwohnern entstehende wirtschaftliche Sondervorteil ist. Dieser ist jedenfalls für die Anwohner der G._____ bedeutend kleiner als für die Anwohner des weiter östlichen Teils der C._____, die einen viel längeren Abschnitt derselben benützen. Dasselbe gilt für die vier an der C._____ zwischen der Abzweigung F._____ und der Abzweigung G._____ liegenden Grundstücke Nr. Z17._____, Z18._____, Z19._____ und Z20._____, soweit diese nicht ohnehin durch die L._____ erschlossen werden, so dass dafür dasselbe gilt wie für die Grundstücke Nr. Z10._____, Z11._____, Z12._____, Z13._____ und Z14._____ (vgl. Erwägung 5.6.2 hiervor). Zudem kann die G._____ auch von Norden her, über die J._____, die ebenfalls von der H._____ abzweigt, erreicht werden, was bei der Kostenteilung ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Sie profitieren jedenfalls von der Sanierung der C._____ viel weniger als die Eigentümer im Beitragsperimeter gemäss dem angefochtenen Beschluss. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Eigentümer der streitigen Grundstücke einen grösseren Anteil bezahlen müssten als die rund CHF 60'000.00, um welche die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke durch die Erhöhung der öffentlichen Interessenz entlastet werden. Umgekehrt wären von einem Einbezug der G._____ sehr viele Grundeigentümer betroffen, welche unter Berücksichtigung der massgeblichen Verteilungskriterien voraussichtlich je nur einen sehr geringen Teil zu bezahlen hätten. Insgesamt kann es aus diesen Gründen nicht als unsachlich oder rechtswidrig betrachtet werden, wenn die Gemeinde auf den Einbezug der genannten Grundstücke verzichtet und dafür die öffentliche Interessenz erhöht hat. 5.7.5. Das Gesagte gilt ebenso für die Grundstücke an der Strasse «K._____», welche von der G._____ abzweigt (vgl. Erwägung 5.6.2 hiervor). 5.8. Grundstücke zwischen C._____, Beizugsgebiet, M._____ und F._____: 5.8.1. Dieser Teil besteht aus der grösseren unüberbauten Parzelle Nr. Z4._____ südöstlich der Kreuzung C._____/F._____, die gemäss Zonenplan Landwirtschaftszone ist, und einem südlich daran anschliessenden Wohnquartier. Dieses wird ab der Kreuzung C._____/F._____ über die F._____ und den I._____ erschlossen. Im angefochtenen Entscheid wird der Einbezug dieser Grundstücke mit der gleichen Argumentation wie bei den Grundstücken an der G._____ (vgl. Erwägung 5.7.1 hiervor) verneint, während der Beschwerdeführer ebenfalls mit der gleichen Argumentation (vgl. Erwägung 5.7.2 hiervor) den Einbezug beantragt. In der Vernehmlassung bezweifelt die Beschwerdegegnerin, ob den Eigentümern dieser Grundstücke überhaupt ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht.

16 / 17 5.8.2. Die Zufahrt zum Wohnquartier im südlichen Teil benützt die C._____ einzig im Bereich der Kreuzung C._____/F._____, also auf einer noch wesentlich kürzeren Distanz als die Zufahrt zur G._____. Das zu den Grundstücken an der G._____ Gesagte (vgl. Erwägung 5.7.4 hiervor) gilt daher umso mehr für diese Grundstücke: Angesichts der geringen Anstosslänge wäre der Kostenanteil dieser Grundstücke noch geringer. 5.8.3. Das Gesagte gilt auch für das Landwirtschaftsgrundstück Nr. Z4._____. Wie aus dem Perimeterplan hervorgeht, grenzt es nicht direkt an die C._____, sondern wird von dieser durch einen schmalen Streifen der Parzelle Nr. Z6._____ abgetrennt. Der Zugang zum Grundstück kann also nur von Westen, von der F._____ her, erfolgen. Die C._____ wird also ebenfalls nur im Bereich der Kreuzung C._____/F._____ benützt. 5.9. Insgesamt lässt sich bei allen streitigen Parzellen der Nichteinbezug in das Perimetergebiet mit sachlichen Gründen rechtfertigen, so dass auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

17 / 17 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus – einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 – und den Kanzleiausgaben von CHF 376.00 Total CHF 3’376.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]